Baderegeln - Damit Sie eine entspannte Zeit haben
Wir legen Wert auf die Einhaltung unserer Baderegeln. Bitte lesen Sie sich diese sorgfältig durch und berücksichtigen Sie diese während Ihres Aufenthalts.
Vielen Dank und viel Spaß.
Zutritt
Die Benutzung der Anlagen steht grundsätzlich Jedermann frei. Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden und Personen mit offenen Wunden oder Hautausschlägen,
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- Personen, die Tiere mit sich führen,
- Personen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht für entsprechende sportliche Betätigungen geeignet sind.
Um die erforderliche Sicherheit für Leib und Leben zu gewährleisten, ist minderjährigen Nichtschwimmern der Eintritt nur in Begleitung einer volljährigen, schwimmgeübten Aufsichtsperson gestattet. Während des Aufenthaltes haben die genannten Aufsichtspersonen ihre Aufsichtspflicht ununterbrochen auszuüben, d. h. es ist eine ständige Beaufsichtigung der minderjährigen Nichtschwimmer während des Aufenthaltes sicherzustellen. Bei Verstößen gegen die Aufsichtspflicht ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den aufsichtspflichtigen Badegast mit dem Nichtschwimmer aus dem Bad zu verweisen.
Nichtschwimmern ist der Eintritt und die Nutzung der Anlagen grundsätzlich nur unter Verwendung von Schwimmflügeln oder anderen geeigneten Schwimmhilfen (z. B. Schwimmwesten) erlaubt. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den aufsichtspflichtigen Badegast mit dem Nichtschimmer aus dem Bad zu verweisen.
Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistig behinderten Menschen ist der Besuch der Anlagen nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson gestattet. Gleiches gilt für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen können.
Kinder unter 7 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt im Bad nur in Begleitung einer volljährigen schwimmgeübten Person gestattet, die für den Bäderbesuch die ständige Aufsicht ausübt und ausüben kann.
Badezeit
Die tägliche Badezeit endet mit dem Betriebsschluss. Nach dem Ertönen des akustischen Signals oder nach Aufforderung des Personals müssen die Schwimmbecken unverzüglich verlassen werden.
Verhalten in den Hallen- und Freibädern
Der Zugang zu den Umkleidekabinen und den Schwimmbecken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet.
Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung erfolgen. Die Duschen sind nach Gebrauch zu schließen. Der Gebrauch von Cremes jeder Art vor der Benutzung der Schwimmbecken ist untersagt. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Das Mitführen von Kinderwagen in die Schwimmhalle ist nicht gestattet. Sie sind an der dafür vorgesehenen Stelle in den Umkleiden abzustellen. Entsprechende Transportwagen zur Mitnahme in die Schwimmhalle können im Rahmen bestehender Verfügbarkeit entliehen werden.
Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mitgebracht werden. Den Besuchern ist es ferner nicht erlaubt, Musikinstrumente oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, wenn dadurch andere Badegäste gestört werden. Diesbezügliche Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
Kinder, die nicht schwimmen können, müssen während des gesamten Badaufenthalts Schwimmhilfen tragen.
Die Begleitpersonen müssen Schwimmer sein und die Kinder beaufsichtigen. Das ist Pflicht!
Kinder können innerhalb von wenigen Sekunden ertrinken.
Weitere Informationen zum Thema "Sicher schwimmen!" finden Sie hier.
Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten und ausgewiesenen Teil der Schwimmbecken benutzen. Die Benutzung der Rutschbahn und des Wildwasserbaches erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Beschilderungen und Hinweistafeln sind zwingend zu beachten. Das Becken unter der Rutschbahn ist zügig zu verlassen. Es ist nicht gestattet,
a) auf der Rutsche/dem Wildwasserbach zu turnen, zu laufen oder sonstigen Unfug zu treiben,
b) sich über den Rand der Rutsche/des Wildwasserbaches zu beugen oder darauf zu sitzen,
c) von der Rutsche abzuspringen bzw. aus dem Wildwasserbach zu klettern,
d) die Rutsche/den Wildwasserbach unnötig zu blockieren,
e) die Rutsche mit mehreren Personen gleichzeitig zu benutzen,
f) vom Rand in das Auffangbecken zu springen,
g) die Rutsche/den Wildwasserbach hochzuklettern/ hochzulaufen.
Die Schwimmbecken ab 135 cm, die Sprunganlagen und der Wildwasserbach dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Planschbecken sind nur von Kleinkindern einschließlich ihrer Aufsichtspersonen zu benutzen. Die Mindestkörpergröße für die Nutzung des Wildwasserbaches beträgt 120 cm; das Mindestalter 8 Jahre.
Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesenheit einer durch die SG gestellten Aufsichtsperson gestattet. Während der freigegebenen Zeiten darf das Sprungbecken ausschließlich von den Springern benutzt werden. Diese haben unmittelbar nach dem Sprung das Becken zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist verboten. Einzelanordnungen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
Es ist nicht gestattet, die Liegen durch Kleidungstücke, Handtücher und sonstige Gegenstände über einen längeren Zeitraum zu blockieren.
Insbesondere ist es nicht gestattet
a) andere Gäste unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben,
b) vom seitlichen Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen,
c) auf den Schwimmbeckenumgängen schnell zu laufen, an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu turnen oder die Trennungsseile zu besteigen,
d) andere Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
e) außerhalb der Treppen und Leitern die Schwimmbecken zu verlassen.
Die Nutzung von SPORTIS Wasserzirkus ist für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren, und nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet. Es gelten die am Eingang zu SPORTIS Wasserzirkus aushängenden „Zirkusregeln“.
Die Nutzung von Schwimmflossen, Tauchbrillen o.ä. Zubehör ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Aufsichtspersonal zulässig. Die Benutzung von Schwimmschutzbrillen oder sonstigen Schwimmhilfsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr. Das Aufsichtspersonal ist befugt, die genannten Gegenstände einzuziehen, wenn deren Anweisungen nicht befolgt werden. Für Sach- und Personenschaden haftet der Verursacher.
Das Betreten abgesperrter Anlagen oder Grundstücksbereiche ist untersagt.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den Hallenbädern nur an den dafür gekennzeichneten Plätzen und in den gastronomischen Einrichtungen erlaubt.
Ein besonders ausgewiesenes Becken ist nur für Kleinkinder und die sie begleitenden Aufsichtspersonen bestimmt.
Das Betreten abgesperrter Anlagen oder Grundstücksbereiche ist untersagt.
Badebekleidung
Der Aufenthalt in den Bädern ist in üblicher Badekleidung gestattet.
Ausnahmeregelungen können bei Sonderveranstaltungen bzw. für gesondert ausgewiesene Nutzungszeiten und Örtlichkeiten gelten. Der Zutritt für Begleitpersonen bei Kinderschwimm-, Wassergewöhnungs- und Aquakursen ist nur in Sport- oder Badekleidung gestattet.
Badeschuhe dürfen nicht in den Schwimmbecken benutzt werden.
Das Auswaschen von Badekleidung ist nur in dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.
Spielplätze
Die Benutzung der Spielplätze und Spielgeräte ist nur Kindern bis zu 14 Jahren gestattet. Die Spielgeräte dürfen lediglich zu den vorgesehenen Zwecken benutzt werden.